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Sa, 11. Oktober 2008
DER GROSSE BRUDER
2000 - 2008 |
Videoüberwachung in DeutschlandDie Videoüberwachung spielt in deutschen und europäischen Großstädten eine immer größere Rolle. Nicht zuletzt bei Demonstrationen fragen sich Teilnehmer oft, ob und inwiefern solche Video- und Fotoaufnahmen rechtlich erlaubt sind.
Deutschland: Christoph Kowalski am 24.01.2003.
Des weiteren regelt die Europäische Datenschutzrichtlinie (EU-DSRL) die Datenerfassung.
Die Richtlinie ist für alle EU-Staaten verbindlich und kann bei einer fehlenden Umsetzung ins Nationale Recht direkte Anwendbarkeit finden.
"Die inhaltlichen Vorgaben der EU-DSRL gehen insbesondere bzgl. der Forderung nach Transparenz über die aktuelle Praxis der Videoüberwachung hinaus."
Datensicherheit ist in Europa ein aktuelles Thema, da die Situation von Land zu Land unterschiedlich ist. Angefangen von London, mit Biometrischer Videoüberwachung bis nach Deutschland, wo die Videoüberwachung ständig zunimmt. Die EU-DSRL gibt Leitlinien an und sichert die Öffentlichkeit der Verarbeitung.
§ 22 Recht am eigenen BildBildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhalten hat. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte und die Kinder des Abgebildeten, und wenn weder ein Ehegatte noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.
§ 23 Recht am eigenen Bild - Ausnahmeregelungen I
§ 24 Recht am eigenen Bild - Ausnahmeregelungen IIZu Zwecken der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit dürfen von den Behörden Bildnisse ohne Einwilligung des Berechtigten sowie des Abgebildeten oder seiner Angehörigen vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden.
§ 33 StrafvorschriftMit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen den §§ 22, 23 ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt.
"Dieses Bundesgesetz musste ohnehin wegen der Notwendigkeit der Umsetzung der Europäischen Datenschutzrichtlinie (EU-DSRL, dazu s.o.) in nationales Recht novelliert werden."
So ist eine Überwachung in der Öffentlichkeit nur zulässig, wenn sie zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit dient. Der Überwachte hat das Recht auf jegliche Information (verantwortliche Stelle, Zweck, beabsichtigte Verarbeitung, etc.) der Überwachung, es sei denn, dem stehen überwiegend öffentliche Interessen der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr entgegen.
"Bei nicht öffentlich zugänglichen Bereichen kann das Hausrecht den Einsatz von Videoüberwachung praktisch sehr weitgehend rechtfertigen."
Nicht im Rahmen der Erforderlichkeit liegt eine komplette Überwachung über die Räume, in denen das Hausrecht Geltung hat. Der Einsatz kommt somit nur in Frage, wenn ein Sicherheitsrisiko besteht. Beispielfall: Verhinderung und Aufklärung von Ladendiebstählen u.U. durch Videoeinsatz, jedoch nicht die Überwachung der Büros. Im privaten Bereich greift hier wieder komplett das KUG. § 6b Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume
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