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DER GROSSE BRUDER
2000 - 2006
05.02.2007
Bundesgerichtshof: Heimliches Ausspähen von Computern unzulässig

tkueberw.jpg Karlsruhe*Wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe heute bekanntgab, ist das vom Innenministerium geplante, heimliche Ausspionieren von Computern unzulässig. Die Durchsuchung sei nicht durch die Strafprozeßordnung gedeckt.

Erst vor kurzem hatte das Bundesinneministerium, namentlich Bundesinnenminister Wolfgang Schäuble, technische Schritte für das verdeckte Ausspionieren von Computern via Internet angekündigt. Das BGH reagiert mit diesem Urteil nun auf diesen Vorstoß. Während die FDP das Urteil begrüßt, fordert Schäuble nun entsprechende Gesetzesänderungen, um die gewünschten, geheimen Durschsuchungen doch möglich zu machen. Das BGH erklärt zur Urteilsbverkündung:

Die heimliche Durchsuchung der im Computer eines Beschuldigten gespeicherten Dateien mit Hilfe eines Programms, das ohne Wissen des Betroffenen aufgespielt wurde (verdeckte Online-Durchsuchung), ist nach der Strafprozessordnung unzulässig. Es fehlt an der für einen solchen Eingriff erforderlichen Ermächtigungsgrundlage. Das hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Beschwerde des Generalbundesanwalts gegen einen Beschluss entschieden, mit dem der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs den Antrag auf eine verdeckte Online-Durchsuchung abgelehnt hatte.

Nach der Entscheidung ist die verdeckte Online-Durchsuchung insbesondere nicht durch § 102 StPO (Durchsuchung beim Verdächtigen) gedeckt, weil die Durchsuchung in der Strafprozessordnung als eine offen durchzuführende Ermittlungsmaßnahme geregelt ist. Dies ergibt sich zum einen aus mehreren Vorschriften des Durchsuchungsrechts zu Gunsten des Beschuldigten - Anwesenheitsrecht (§ 106 Abs. 1 Satz 1 StPO) und Zuziehung von Zeugen (§ 105 Abs. 2, § 106 Abs. 1 Satz 2 StPO) -, deren Befolgung als zwingendes Recht nicht zur Disposition der Ermittlungsorgane steht. Zum anderen folgt dies aus einem Vergleich mit den Ermittlungsmaßnahmen, die - wie die Überwachung der Telekommunikation (§§ 100 a, b StPO) oder die Wohnraumüberwachung (§§ 100 c, d StPO) - ohne Wissen des Betroffenen durchgeführt werden können, für die aber deutlich höhere formelle und materielle Anforderungen an die Anordnung und Durchführung bestehen. Auch andere Befugnisnormen der Strafprozessordnung gestatten die verdeckte Online-Durchsuchung nicht.

Bereits im November hatte Urlich Hebenstreit, Ermittlungsrichter am BGH, das heimliche Ausforschen von Computerfestplatten für unzulässig erklärt. Die Bundesanwaltschaft hatte daraufhin zwar Beschwerde eingelegt, der 3. Strafsenat bestätigte aber nun den Beschluss des BGH-Ermittlungsrichters Ulrich Hebenstreit.

-- Peter Ulber --

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