Seit 1985 das Bundesverfassungsgericht dem Bürger das Recht auf informelle Selbstbesimmung zugesprochen hat, wurde der Datenschutz weitestgehend gesetzlich geregelt. Nur dort, wo sich ein Großteil der unbescholtenen Bürger acht Stunden täglich aufhält, gibt es noch keinen effektiven Datenschutz, ja noch nicht einmal ein Gesetz dazu. Die Rede ist vom Arbeitsplatz.
Nachdem vergangen Woche eine erschreckende Statistik zur Internetkontrolle am Arbeitsplatz erschienen ist, stellt sich nun die Frage nach der rechtlichen Grundlage derselben. Das Bundesdatenschutzgestz schweigt sich dazu mehr oder weniger aus. Entscheidend behandelt wurde bisher nur die Frage nach der Erlaubnis der privaten Nutzung des Internetzugangs – und das einzige Gesetz, das sich dazu äußert, ist das Einkommensteuergesetz. Das sah bisher in der privaten Internetnutzung einen „geldwerten Vorteil“, der versteuert werden müsse. Das kann dazu führen, dass manche Unternehmen die private Nutzung komplett untersagen. In der neuesten Fassung sieht es jedoch anders aus. Dort wurde diese Nutzung für steuerfrei erklärt.
Einzig bei „Ausschweifungen“, wie das LAG Köln erklärte, dürfe der Arbeitgeber eingreifen. Ansonsten greift das strenge Datenschutzgesetz für Teledienstleister, zu dem der Arbeitgeber dann wird. So darf dann der Arbeitgeber nur die äußeren Kennungen, jedoch keine Inhalte speichern und kontrollieren, mit zwei Ausnahmen: bei überwiegendem Arbeitgeberinteresse, also bei Verdacht auf Verrat von Dienstgeheimnissen und bei Probeanstellungen in Call-Centern.
Doch wie sieht es im Datenschutz innerhalb des Betriebs aus? Dort ist die Sache wesentlich komplizierter. Das neue Datenschutzgesetz verlangt nach einem sparsamen Speicherung von Daten – ein begrüßenswertes Ziel. Zum „Zwecke des Arbeitsverhältnisses“ dürfen jedoch zusätzlich Daten erhoben werden, jedoch muss der Betroffene zustimmen. So könnte beispielsweise bei der Bezahlung der Kantinenrechnung mit EC-Karten die Speisegewohnheiten der Mitarbeiter untersucht werden, um diese dann auf Gesundheitsrisiken zu durchforsten und Beförderungen davon abhängig zu machen. In Österreich hat jetzt die erste Firma ihre Kantinenabrechung auf Fingerabdurckscans umgestellt.
Angeblich kursiert bereits ein Referentenentwurf für ein Arbeitnehmerdatenschutzgesetz, den jedoch noch niemand gesehn hat. Nötig ist dieses Gesetz allemal. Hoffentlich dauert es nicht zu lange, bis es endlich geschaffen ist.