Im Mai waren die Surveillance Camera Players auf Deutschlandtournee (wir berichteten). Auch wurde hier bereits berichtet, daß dabei ihre Personalien aufgenommen wurden. Mittlerweile gingen die Ermittlungen weiter, und zu diesem Zweck kam es auch zu Zeugenvernehmungen, u.a. auch von Mitgliedern des GROSSEN BRUDERS. Doch wie sieht das alles rechtlich aus?
Der Vorwurf lautet auf Durchführung einer nicht genehmigten Demonstration, wobei es nicht um die Aktion an der Webcam am Marienplatz ging, sondern vor den Kameras im Hauptbahnhof, bei der auch Pressevertreter anwesend waren. Hierbei wurden von den beiden Autoren die Personalien aufgenommen, als sie Flugblätter verteilten, während die Gäste aus New York das komplette erkennungsdienstliche Repertoire kennenlernen durften.
Auf der Seite der SCP findet sich ein längerer Bericht über ihre Deutschland-Reise, in dem auch einige Informationen zu den Vorwürfen dargestellt werden. Da bei der gesamten Aktion ein Fernsehteam von Sat.1 dabei war, wurde nach der Ausstrahlung des Beitrags (wobei uns nicht bekannt ist, in welcher Sendung und welchem Zusammenhang dies geschah) der Sender kontaktiert und zu den Vorgängen befragt. Dabei gaben Vertreter an, es handelte sich nicht um eine Kunstaktion, sondern um eine Demonstration, so dass dadurch das Verfahren eben nicht eingestellt wurde.
Zum Rechtlichen: Zu diesem Zweck gibt es das Gesetz über Versammlungen und Aufzüge (VersammlG), das auf Bundesebene alles regelt.
Wer die Absicht hat, eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder einen Aufzug zu veranstalten, hat dies spätestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe der zuständigen Behörde unter Angabe des Gegenstandes der Versammlung oder des Aufzuges anzumelden. (VersammlG, $14 Abs.1)
In keinem Abschnitt kommt zutage, welche Anzahl von Personen erforderlich ist, damit eine Versammlung zustande kommt. Dafür ist der Strafenkatalog sehr gut geregelt. Einzelheiten möchten wir hier nicht darstellen, doch im Gesetz kommt heraus, daß das Stören einer genehmigten Veranstaltung wesentlich härter bestraft wird als die Teilnahme an einer nicht genehmigten Demonstration. Während auf ersteres beispielsweise Freiheitsstrafen drohen, ist letzteres „nur“ eine Ordnungswidrigkeit, für die bis zu 1000 DM (im Gesetz sind noch keine Euro-Beträge genannt) Bußgeld verlangt werden können.