Sammlung von Bildungsdaten in Österreich

  1. Die Schaffung der Bildungsevidenz
  2. Wer ist betroffen?
  3. Welche Daten werden erfasst?
  4. Wie werden die Daten gespeichert?
  5. Wer kann die Daten abfragen?
  6. Wichtige Kritikpunkte
  7. Was kann man als Betroffener dagegen tun?

1. Die Schaffung der Bildungsevidenz

Bereits im Jänner 2003 ist in Österreich das umstrittene Bildungsdokumentationsgesetz (BilDokG) in Kraft getreten. Es bildet die Grundlage für die Erstellung eines Bildungsstandregisters (Bildungsevidenz), in dem die Daten sämtlicher Bildungseinrichtungen, die eine Person besucht hat, gespeichert Verwaltet wird diese Datenbank von der Bundesanstalt Statistik Österreich , jährlich Verlaufsstatistiken über die Änderungen des Bildungsstandes erstellt.

Begründet wurde die Schaffung der Bildungsevidenz mit dem Entfall der Rechtsgrundlage für die bisherige Schul- und Hochschulstatistik mit Ende 2002 auf Grund der Ausgliederung des vormaligen Statistischen Zentralamts sowie dem Ende der Volkszählungen. Die zuletzt durchgeführte Volkszählung im Jahr 2001 lieferte nicht nur die Gründungsdaten für das Zentrale Melderegister (ZMR, siehe Bürgerkarte) sondern auch für das Bildungsstandregister.

Problematisch an der Bildungsevidenz ist in erster Linie, dass die Daten nicht anonym ermittelt werden. Es handelt sich um sensible Daten, die mit der Sozialversicherungsnummer (SV-Nummer) der Betroffenen gespeichert werden. Die Speicherdauer beträgt dabei nicht weniger als 60 Jahre. Dies hat laut Bildungsministerium den Zweck, im Bereich der Sozialversicherung die Nachvollziehbarkeit von Ausbildungen sicherzustellen und den bürokratischen Aufwand für Pensionsantragsteller zu reduzieren, die ihre Ausbildung so nicht mehr nachweisen müssen.

Das Gesetz wurde schon vor seiner Verabschiedung im Nationalrat im Jahr 2002 stark kritisiert. In den letzten Monaten wurde das Thema auch von den Medien erneut aufgegriffen. Ein Auslöser dafür waren Proteste von Schülern, die sich nach wie vor gegen das Sammeln ihrer Daten zur Wehr setzen. Als Kritikpunkt wurde unter anderem auch genannt, dass die Eltern über die Weitergabe der sensiblen Daten praktisch gar nicht aufgeklärt wurden. Oftmals wurden sie lediglich durch eine Eintragung im Elternheft aufgefordert, die SV-Nummer des Kindes bekannt zu geben. Bis jetzt verweigerten bereits einige Schüler die Bekanntgabe ihrer SV-Nummer.

2. Wer ist betroffen?

In den Medien wurde bisweilen meist berichtet, dass das Bildungsdokumentationsgesetz nur die Sammlung von Schülerdaten regelt. Tatsächlich wird aber der Bildungsverlauf jeder Person gespeichert. D.h. für jede Person werden pro besuchter Bildungseinrichtung Daten ermittelt und im Bildungsregister gespeichert. Im Gesetz wird der Begriff Bildungseinrichtung genannt, und darunter fällt streng genommen nicht nur jede Form von Schule und Universität, sondern z.B. auch Kindergärten sowie Schüler- und Studentenheime. Inwieweit diese Einrichtungen dem Gesetz folge leisten müssen, ist unklar. Feststeht, dass jede Schule und Universität die Daten sammeln muss. Das bedeutet natürlich auch, dass nicht nur alle Schüler, sondern auch alle Studenten von der Bildungsevidenz betroffen sind.

Unklar ist auch, welche Bildungsdaten vor dem Inkrafttreten des Gesetzes existieren und ob diese ebenfalls im Bildungsstandregister enthalten sind bzw. aufgenommen werden. Letzteres dürfte problematisch sein, da die Bildungseinrichtungen vermutlich nicht mehr über jeden Absolventen Daten verfügbar haben. Es dürfte also zu Inkonsistenzen in der Bildungsdatenbank kommen.

3. Welche Daten werden erfasst?

Unabhängig von der Art der Bildungseinrichtung werden von jeder Person folgende Daten erhoben:

  • Vor- und Familienname
  • Geburtsdatum
  • SV-Nummer
  • Geschlecht
  • Staatsangehörigkeit
  • Wohnanschrift
  • Ausbildungsbeginn und -ende sowie Form der Ausbildungsbeendigung (z.B. bestanden oder nicht, vorzeitiger Abbruch, etc.)
  • Allfälliges Personenkennzeichen (z.B. Schülernummer oder Matrikelnummer o.ä.)

Zusätzliche Daten von SchülerInnen

Schulen müssen darüber hinaus folgende Daten erheben:

  • Religionsbekenntnis
  • Das erste Jahr der allgemeinen Schulpflicht
  • Einen festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf
  • Die Eigenschaft als ordentlicher oder außerordentlicher Schüler
  • Schulkennzahl
  • Schulformkennzahl

Darüber hinaus sind unter dem Punkt „andere mit dem Schulbesuch zusammenhängende Daten“ noch folgende aufgelistet:

  • Teilnahme an Unterrichts- und Betreuungsangeboten (also Fehlstunden bzw. Anwesenheit im Unterricht und ob jemand an Schulveranstaltungen teilgenommen hat),
  • Schulerfolg (Anzahl der Nicht Genügend in Pflichtgegenständen, Anzahl der angetretenen Wiederholungsprüfungen, Zahl der bestandenen Wiederholungsprüfungen)
  • Schul- bzw. Unterrichtsorganisation
  • Bildungsverlauf
  • Inanspruchnahme von Transferleistungen aus dem Familienlastenausgleich (ob finanzielle Unterstützung in Anspruch genommen wird, dazu zählt z.B. auch Sozialhilfe)

Schulen müssen die gesammelten Daten auch nach Übermittlung ans Ministerium weiterhin evident halten. Begründet wird dies folgendermaßen, der genaue Wortlaut aus einem Erläuterungsblatt für Schulen:

(…) Bitte beachten Sie auch, dass es für allfällige Rückfragen oder Fehlerkorrekturen (z.B. bei unplausiblen oder unvollständigen Daten) an der Schule möglich sein muss, die einzelnen Fragebögen den konkreten Schülern wieder korrekt zuzuordnen. Sie sollten daher über Aufzeichnungen verfügen, über die Sie z.B. mittels Sozialversicherungsnummer bzw. Ersatzkennzeichen oder anderen am Schülerblatt angeführten Merkmalskombinationen die Schüler zuverlässig identifizieren können.

Quelle: http://www.bmbwk.gv.at/medienpool/11031/Erlaeuterungen_Schuelerblatt.pdf

Zusätzliche Daten von StudentenInnen

Universitäten müssen zusätzlich diese Daten erheben:

  • Matrikelnummer
  • Akademische Grade
  • Beitragsstatus gem. Hochschultaxengesetz
  • Schulform und Datum der allgemeinen Universitätsreife
  • Abzulegende Zusatzprüfungen
  • Allfällige Befristung der Zulassung
  • Meldungen der Fortsetzung des Studiums und den Zulassungsstatus
  • Beteiligung an internationalen Mobilitätsprogrammen
  • Prüfungsdaten im Umfang der Prüfungsprotokolle einschließlich jener der Studienberechtigungsprüfung

4. Wie werden die Daten gespeichert?

Die Speicherung erfolgt indirekt personenbezogen. Das bedeutet, dass die Datensätze im Bildungsstandregister nicht direkt unter der SV-Nummer, sondern unter einer sogenannten Bildungsevidenzkennzahl (BEKZ) gespeichert werden. Die BEKZ ergibt sich durch Verschlüsselung aus der SV-Nummer. Im Gesetz ist zu lesen, dass die SV-Nummer nicht rückführbar in eine BEKZ umgewandelt wird, wobei jedoch ein und dieselbe SV-Nummer bei der Verschlüsselung jeweils dieselbe BEKZ zu ergeben hat (§ 5 Abs. 2 BilDokG). Die Bundesanstalt Statistik Österreich führt die Verschlüsselung durch und hat den Schlüssel getrennt von den Daten aufzubewahren.

Diese Verschlüsselung der SV-Nummer in die BEKZ ist auch das Hauptargument dafür, dass die Daten nicht mehr direkt einer Person zuordenbar sind. Das ist allerdings nicht ganz richtig, die Regelungen sind hier sehr undurchsichtig. Denn technisch ist die Verknüpfung der Daten mit der SV-Nummer jedenfalls möglich.

§ 10 Abs. 5 BilDokG sieht vor, dass die Verschlüsselung zum Erstellen von gesetzlich vorgesehenen Verlaufsstatistiken gelöst werden darf. Folglich wären die Daten dadurch letztlich dann doch direkt mit der SV-Nummer verknüpfbar und auch direkt personenbezogen.

Weiters ist nicht klar, was mit den Datensätzen an den Bildungseinrichtungen geschieht. So müssen beispielsweise Schulen die Daten weiterhin speichern, um die Schüler zuverlässig identifizieren zu können , wie es in einem Erläuterungsblatt zur Bildungsevidenz für Schulen und lautet. (genaueres siehe oben bei Schülerdaten). Weiters wird die SV-Nummer erst bei Eingabe in das Bildungsstandregister verschlüsselt, in den Bildungseinrichtungen sind die Daten also hier auf jeden Fall direkt damit verknüpft.

Darüber hinaus müssen die Bildungseinrichtungen die Daten an das Bildungsministerium weiterleiten, das dann erst eine Kopie der Daten an Statistik Österreich übermittelt. Die Verschlüsselung wird also erst bei der Kopie durchgeführt. Das Bildungsministerium darf die Daten jedoch nicht für den Zweck der Gesamtevidenz mit der SV-Nummer speichern (siehe § 5 Abs. 2 BilDokG). Ob das für andere Zwecke auch gilt, ist nicht ersichtlich.

5. Wer kann die Daten abfragen?

Geregelt wird in dem Gesetz auch die Erteilung von Auskünften und der Zugang zu Daten. So sind folgende Einrichtungen abfrageberechtigt:

  • Bildungseinrichtungen zum Zweck der Durchführung der Anmeldung der Schüler bzw. Studierenden
  • ,

  • Schulbehörden des Bundes zum Zweck der Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben (Planung, Steuerung und Aufsicht),
  • Organen des Bundes in Angelegenheiten des Familienlastenausgleichs,
  • Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihrer Schulerhalterschaft sowie
  • dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger bzw. den Sozialversicherungsträgern.

Eine Schule oder Universität hat dann beispielsweise die Möglichkeit, Daten von Personen abzufragen, die sich um eine Aufnahme bemühen und diese dann je nach den festgelegten Aufnahmekriterien verweigern.

Eine Abfrage sieht in etwa so aus:

Die Identität der abfragenden Person wird festgestellt und der Abfragezweck wird bekannt gegeben. Danach gibt der Abfrageberechtigte die SV-Nummer der betroffenen Person ein. Das System wandelt dann die SV-Nummer in die BEKZ um und führt die Abfrage auf das Bildungsstandregister durch. Die BEKZ ist dabei für die abfragende Person nicht erkennbar. Außerdem wird jede Abfrage protokolliert, um ihre Rechtmäßigkeit auch noch später nachvollziehen zu können.

6. Wichtige Kritikpunkte

Schon im Jahr 2001 wurde der damalige Gesetzesentwurf stark kritisiert. Der damalige Entwurf sah u.a. vor, die Daten einfach direkt mit der Sozialversicherungsnummer zu speichern. Aufgrund zahlreich geäußerter Bedenken wurde dies dann abgeändert, sodass die SV-Nummer nun in die besagte BEKZ umgewandelt wird. Das hat jedoch die Bedenken keineswegs ausgeräumt, eine Verknüpfung der Daten mit der SV-Nummer ist zumindest technisch ohne weiteres möglich , so die ARGE Daten. Es handle sich hier um eine lebenslange, zentrale Evidenz der Staatsbürger, die weit über die Ausbildungsanforderungen hinausgeht. Eine derartige Aufgabe sei weder aus den Bildungsaufträgen der Schulen und Universitäten zu entnehmen, noch aus anderen Erfordernissen eines demokratischen Staates abzuleiten.

Wesentliche Kritikpunkte im Detail

Notwendigkeit der SV-Nummer

Unklar ist, wozu die SV-Nummer benötigt wird, wenn die Daten nicht damit verknüpft werden sollen. Befürworter sprechen von einer Notwendigkeit, um eine aussagekräftige Bildungsstatistik erstellen zu können. Gegner sind der Ansicht, dass die SV-Nummer für statistische Zwecke keinesfalls nötig ist und bildungspolitische Entscheidungen auf Grundlage aktueller Daten erhoben werden sollten und nicht mit 60 Jahre alten Betragensnoten und Besuchsdaten zu Schulveranstaltungen. Für derartige aktuelle Erhebungen sei überhaupt kein Personenkennzeichnen notwendig. Es wird befürchtet, dass mit Hilfe der Sozialversicherungsnummer die Möglichkeit geschaffen werden soll, lebenslang die Bildungsdaten mit beliebigen anderen Datensammlungen, etwa der Polizei, der Steuerbehörde oder des Arbeitsamtes zu verknüpfen.

Erhärtet wird dieser Verdacht durch die Pläne der Regierung, weitere Personenevidenzen zu schaffen wie z.B. zentrale Wohnungsevidenz, Arbeitsstätten- und Arbeitsplatzevidenz, Unternehmensevidenz, Gesundheitsevidenz. Dadurch wäre dann tatsächlich die Möglichkeit geschaffen, jede Lebensbewegung eines Bürgers nachzuvollziehen, so die ARGE Daten.

EU-Widrigkeit des Gesetzes

Gemäß EU-Richtlinie Datenschutz dürfen Daten nur zu genau definierten Zwecken erhoben werden. Sie müssen für diesen Zweck notwendig sein. Dies sei bei der SV-Nummer eindeutig nicht der Fall. Aussagekräftige Bildungsstatistiken ließen sich auch ohne SV-Nummer erstellen. Damit entspreche diese Datenerhebung nicht der EU-Richtlinie. Auch wenn die Erhebung gesetzlich angeordnet ist, bleibe sie EU-widrig.

Die EU verlangt zwar von den Ländern aussagekräftige Bildungsstatistiken, überlässt es jedoch den einzelnen Ländern, wie die Erhebungen im Detail durchzuführen sind. Die Mehrzahl der EU-Länder führe dazu repräsentative Stichprobenerhebungen durch, wie sie auch in der Privatwirtschaft üblich sind. Kein einziges EU-Land speichere über Jahrzehnte Verhaltensdaten, den Besuch von Schulveranstaltungen oder des Religionsbesuchs.

Bildungsevidenz für langfristige Kontrollzwecke

Es wird befürchtet, dass mittelfristig diese Evidenz der Grundstock einer Bürgerevidenz werden soll, mit der dann lebenslang das Verhalten und die Qualifikation der Bürger abrufbar sind. Schon jetzt gebe es Anliegen aus der Wirtschaft, bei Bewerbungen direkt in der Bildungsevidenz nachsehen zu können, welche Schullaufbahn ein potentieller Mitarbeiter hat(te).

Über die Sozialversicherungsnummer bleiben alle wesentlichen Daten einer Person lebenslang miteinander verknüpfbar und könnten jederzeit individuell zugeordnet werden. Ausbildungsdaten ließen sich so bequem mit Gesundheitsdaten, Einkommensdaten, Arbeitsdaten und anderen sensiblen Datenbeständen gemeinsam abrufen.

Verfassungsrechtliche Bedenken

Auch Verfassungsrechtler äußern ernsthafte Bedenken gegen das Gesetz. Dazu Universitätsprofessor Bruno Binder: „Die Bedenken bestehen darin, dass hier Daten erhoben werden, die für den Zweck des Gesetzes nicht unbedingt gebraucht werden, dass diese Daten gesammelt werden und dass diese Daten dann in Verknüpfung mit anderen Daten zum Nachteil der Schüler missbraucht werden könnten. Es stellt sich die Frage, ob der Gesetzgeber hier nicht einen Schritt zu weit gegangen ist“, so Binder.

Datenschutzgesetz versus Bildungsdokumentationsgesetz

Das Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000) sieht im § 6 Abs. 1 vor, dass nur die für einen bestimmten Zweck notwendigen Daten erhoben werden dürfen. Eine darüber hinausgehende Ermittlung, Speicherung oder sonstige Verwendung ist auf jeden Fall unzulässig. Die Verwendung der erhobenen Daten ist auf den unbedingt notwendigen Zeitraum einzuschränken.

Im Bildungsdokumentationsgesetz wird nicht genau erläutert, zu welchem bestimmten Zweck die Daten erhoben werden. Der Wortlaut im Gesetz:

„Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat als Auftraggeber gem. Z 4 des Datenschutzgesetzes 2000 für die Zwecke der Planung, Steuerung, der Wahrung der gesetzlichen Aufsichtspflichten, der Bundesstatistik und der Verwaltungsstatistik (…) folgende Gesamtevidenzen einzurichten: Gesamtevidenz der Schüler und Gesamtevidenz der Studierenden.“

Weitergehende gesetzliche Datensammlungen sind nur dann zulässig, wenn sie wichtigen (erheblichen) staatlichen Interessen dienen bzw. diese fördern. Diese wichtigen Interessen sind im Gesetz jedoch nicht zu erkennen.

Für die Erreichung des Ziels einer Bildungsstatistik, wie es das Bildungsdokumentationsgesetz vorsieht, ist die Ermittlung der SV-Nummer nicht notwendig. Daher greift diese Ermittlung in den durch das DSG 2000 § 1 verfassungsrechtlich garantierten Geheimnisschutz unzulässigerweise ein. Der Gesetzesvorbehalt im §1 Abs. 2 DSG 2000, der grundsätzlich Eingriffe in die Geheimhaltung zulässt, greift im konkreten Fall nicht, da eben das Ziel (Bildungsstatistiken zu gewinnen) auch anders erreicht werden kann.

7. Was kann man als Betroffener dagegen tun?

Eltern und Schüler können die Bekanntgabe der SV-Nummer verweigern. Dies wird am besten schriftlich bewerkstelligt. Dabei sollte auch eine bescheidmäßige Aufforderung zur Bekanntgabe der SV-Nummer verlangt werden, da dieser Bescheid dann angefochten werden kann.

Studenten haben es etwas schwerer, da die SV-Nummer den Universitäten hier in den meisten Fällen bereits bekannt ist. Laut ARGE Daten besteht hier folgende mögliche Vorgehensweise:

In einem ersten Schritt könnte der Universität die Verwendung der SV-Nummer für die Bildungsdokumentation untersagt werden. Diesem Antrag muss dann entweder binnen 8 Wochen entsprochen werden oder begründet abgelehnt werden.

Wird dem Antrag nicht entsprochen bzw. wird er abgelehnt, kann bei der Datenschutzkommission (DSK) Beschwerde eingebracht werden. Ist auch dieser Antrag erfolglos, bestehen noch diese Möglichkeiten:

  • Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof (VfGH) gegen die DSK
  • Beschwerde wegen Verstoß gegen Grundrechte (z.B. Grundrecht auf Datenschutz, etc.)
  • Beschwerde bei der EU wegen mangelnder Umsetzung der EU-Richtlinie Datenschutz

An sich ist die Verweigerung der SV-Nummer strafbar. Allerdings berichtet die ARGE Daten dazu, dass zahlreiche betroffene Personen denen die Nummer unter Androhung einer beachtlichen Verwaltungsstrafe mündlich abverlangt wurde, auf Anraten der ARGE Daten eine bescheidmäßige Aufforderung (siehe Musterbrief) verlangten. Meist werde dann auf die SV-Nummer verzichtet, da das Bildungsministerium eine höchstgerichtliche Auseinandersetzung fürchte.

Einen Musterbrief für die schriftliche Verweigerung findet man bei freenet.at. Für weitere Informationen kann die ARGE Daten kontaktiert werden, die diesbezüglich Hilfestellung leistet.

 Autor: ss
 Veröffentlichung: 16. September 2004
 Kategorie: Bericht
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