Informationsfreiheitsgesetz bereits 2005

Wie der Tagesspiegel berichtet, soll das geplante bundesweite Gesetz zur Informationsfreiheit (IFG) bereits noch in diesem Jahr verabschiedet werden. „Das neue Gesetz soll noch in diesem Jahr von den Fraktionen auf den parlamentarischen Weg gebracht werden und im nächsten Jahr in Kraft treten“, sagt Silke Stokar, innenpolitische Sprecherin der Grünen-Bundestagsfraktion.

Die Eckpunkte stehen nun nach langen Verhandlungen zwischen den Grünen und der SPD endlich fest. Hauptursache des zähen Vorankommens war der Anspruch mehrerer sozialdemokratisch geführter Ministerien, ihre Berichte komplett vom geplanten Akteneinsichtsrecht abzukoppeln. Nach mehreren Anläufen konnte aber jetzt ein Kompromiß erzielt werden.

So sollen Antragsteller beim Verdacht auf Mißbrauch des Geheimnisschutzes diesen anzweifeln können. Ein Richter müßte dann klären, ob die Begründung einer Einrichtung wie der Bundeswehr wirklich stichhaltig ist. Sonderregelungen sollen laut Bettin auch für Akten gelten, die das geistige Eigentum von Firmen oder deren Geschäftsgeheimnisse betreffen.

Generell soll die bisherige grundsätzliche Gültigkeit des Amtsgeheimnis aber in ein rechtlich untermauertes Prinzip der Offenheit gegenüber dem Bürger umgekehrt werden. Die Verwaltungen sollen angehalten werden, von sich aus möglichst viele Amtsvorgänge oder Gesetzesvorhaben zeitnah ins Internet zu stellen. Die wird jedoch nur eine Empfehlung und nicht eine entsprechende verpflichtende Internetklausel sein.

Weiterhin werden die ersten einhundert Kopien einer Auskunft nicht wie etwa in den USA üblich kostenfrei sein. Die Grünen betonen aber, daß die Auskünfte für alle Bürger finanziell möglich sein sollen und werden. Konkrete Regelungen fehlen bislang noch.

Wenngleich Bürgerrechtler und Datenschützer gleichermaßen das neue Gesetz begrüßen, ist in den letzten Wochen bereits Kritik an bestimmten Generalklauseln laut geworden: Der schleswig-holsteinische Datenschutzbeauftragte Dr. Thilo Weichert bemängelte etwa „sehr weit gefasste Generalklauseln, die eine Auskunftsverweigerung rechtfertigen.

Weichert weiter: „Der Entwurf birgt die Gefahr, dass freier Informationszugang dort, wo er am wichtigsten wäre, am leichtesten unterbunden werden kann.“ Konkreter Hintergrund für Teicherts Einwand sind entsprechende Vorschriften bei Belangen der Äußeren und Inneren Sicherheit oder einer angeblichen Behinderung der Aufgaben der Finanz- oder Regulierungsbehörden.

Bisher ist nicht klar, ob der Antragsteller seine Anfrage oder die Behörde ihre Auskunftsverweigerung rechtfertigen muß. Aber hier liegt der Knackpunkt: Ein Informationsfreiheitsgesetz sollte gerade dies leisten, d.h. die Behörden prinzipiell zur Auskunft zu verpflichten. Eine Verweigerung der Auskunft müßte im Einzelnen gerechtfertigt werden.

 Autor: Peter Ulber
 Veröffentlichung: 25. Oktober 2004
 Kategorie: Nachricht
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