Das Europäische Parlament hat heute zu den biometrischen Merkmalen in europäischen Pässen entschieden. Der möglichen Aufnahme elektronischer Fingerabdrücke in die Ausweise wurde zgestimmt. Jedoch forderten die Abgeordneten, auf eine zentrale Datenbank zu verzichten.
Damit hat das Parlament die verschiedenen Änderungsanträge zu biometrischen Merkmalen in europäischen Ausweisdokumenten mehrheitlich angenommen: 471 Ja-, 118 Nein-Stimmen und 6 Enthaltungen. Lediglich eine zentrale Datenbank wurde abgelehnt. Zu beachten ist allerdings, daß der Rat der Justiz- und Innenminister die Forderung auf den Verzicht dieser Datenbank nicht zwingend beachten muß, da das Parlament in dieser Sache nur eine beratende Funktion hat.
Während der Debatte, bei der nur noch die direkt mit dem Ratsdokument befassten Abgeordneten anwesend waren – etwa 40 Personen -, sei mehrere Male das Wort „Erpressung“ im Zusammenhang mit der Vorgehensweise des Ministerrats gefallen.
Die verschiedenen Änderungsanträge zu biometrischen Merkmalen in europäischen Ausweisdokumenten mehrheitlich angenommen: 471 Ja-, 118 Nein-Stimmen und 6 Enthaltungen. Im Einzelnen ging es um folgende Punkte:
Der Kommissionsvorschlag sieht vor, daß bei Reisepässen von EU-Bürgern obligatorisch das biometrische Merkmal der Gesichtserkennung verwendet werden muß. Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, auch Fingerabdrücke einzubeziehen. Das bedeutet nichts anderes, als daß der Ministerrat seine Verschärfungen des Entwurd umsetzen darf.
Die Abgeordneten forderten aber, daß es keine zentralen Datenbanken der Pässe und Reisedokumente der EU geben soll, welche die biometrischen und sonstigen Daten aller Inhaber von EU-Pässen enthalten (Änderungsantrag = ÄA 5). Hierdurch würde gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen und das Risiko des Missbrauchs und der Zweckentfremdung würde erhöht.
Es muß weiterhin eindeutig festgelegt werden, welche Behörden und Stellen Zugang zu den Daten haben werden (ÄA 8); diese sollen in einem Register erfasst werden (ÄA 9). Dadurch soll die notwendige Transparenz geleistet und Missbräuchen vorgebeugt werden. Die Abgeordneten möchten den Zweck der Einführung biometrischer Merkmale in die Pässe ausdrücklich angeben. Sie dürfen nur benutzt werden, um die Echtheit des Dokuments oder die Identität des Inhabers zu prüfen (ÄA 12).
Die Verordnung soll nach Ansicht der Abgeordneten erst in Kraft treten, wenn die Datenschutzbeauftragten der Mitgliedstaaten bescheinigen, dass sie über angemessene Nachprüfungsbefugnisse und Mittel verfügen, um die Datenschutzrichtlinie umzusetzen (ÄA 19). Daher soll die Richtlinie nicht schon ein Jahr nach Erlass, sondern spätestens 18 Monate nach Erlass angewendet werden.