Bericht des LfD Bayern für 2003/04

Am vergangenen Donnerstag hat der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz Reinhard Vetter seinen 21. Tätigkeitsbericht 2003/2004 veröffentlicht. Schwerpunkte des Berichts sind der Sicherheitsbereich, die Datenverarbeitung im Gesundheitsbereich und in der Arbeits- und Sozialverwaltung, dem kommunalen Bereich und im Meldewesen, sowie die Bedeutung von Technik und Organisation für den Datenschutz.

Telekommunikations- und Wohnraumüberwachung

In seinem Bericht kritisiert Vetter vor allem die geplante Befugnis für die Polizei zur vorbeugenden Telekommunikationsüberwachung. Zwar seien unter seinem Druck einige Verbesserungen an dem Entwurf vorgenommen wurden. So reichen lediglich Hinweise auf Absichten zur Begehung einer Straftat nicht mehr für Abhörmaßnahmen aus. Vielmehr müssen objektive Anhaltspunkte für eine bevorstehende Straftat bestehen.

Dennoch blieben Lücken übrig. So fehlen weiterhin eine Berichtspflicht bezüglich der polizeilichen Maßnahme an den Landtag, ebenso ist keine Evaluation der Telekommunikationsüberwachung vorgesehen. Gerade bei der präventiven Wohnraumüberwachung seien außerdem verfassungsrechtliche Bedenken angebracht. Dies betrifft speziell die automatische Aufzeichnung von sogenannten ‚Kernbereichsgesprächen‘.

Videoüberwachung und DNA-Analyse

Vetter befürchtet eine kameragestützte Überwachung ganzer Innenstädte, insbesondere wird München genannt. Daher müsse vor der Installation von Kameras eine aussagekräftige Kriminalitätsstatistik des betreffenden Platzes vorgelegt werden, nach der eine Videoüberwachung zu rechtfertigen ist. Weiterhin fordert Vetter eine präzise Protokollierung der Maßnahmen und eine maximale Speicherdauer der Aufnahmen von zwei Monaten. Das bayerische Innenministerium hat jedoch sämtliche Punkte abgelehnt.

Zudem sei es wiederholt vorgekommen, daß bei (zulässigen) Übersichtsaufnahmen von Versammlungen immer wieder einzelne Teilnehmer herangezoomt wurden, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben gewesen wären. Auf Hinweis Vetters, hat die Polizei die Vernichtung der Akten und Vollzugshinweise zugesichert.

Bezüglich der DNA-Analyse zu Strafverfolgungszwecken verweist Vetter auf die Urteile des Bundesverfassungsgerichts der Jahre 2000 und 2001. Dies hat die Verfassungsmäßigkeit der DNA-Analyse im nichtcodierenden Bereich drei Gesichtspunkten bejaht: Es muß sich im Einzelfall bei der Vortat um eine Straftat von erheblicher Bedeutung handeln, ebenso im Einzelfall muß die Prognose einer schweren Straftat gerechtfertigt sein und ein Richter muß das Vorliegen dieser Voraussetzungen unter Heranziehung des Akteninhalts kontrollieren.

Die neue bayerische Bundesratsinitiative zur Ausweitung der DNA-Analyse läßt diese Urteile völlig außer Acht. Vetter betont zudem: „Wegen der Möglichkeit zusätzlicher Erkenntnisse auch aus dem nichtcodierenden Bereich ist die DNA-Analyse auch nicht mit dem einfachen Fingerabdruck gleichzusetzen.“ Der bayerische Innenminister hatte in den vergangenen Wochen immer wieder auf die Äquivalenz beider Verfahren hingewiesen. Demnach sei die DNA-Analyse der Fingerabdruck des 21. Jahrhunderts.

Weitere Punkte

Weitere Schwerpunkte des Berichtes sind die geplante Gesundheitskarte, das Job-Card Verfahren, der Datenabgleich der BAföG-Ämter mit dem Bundesamt für Finanzen (BfF), die Einstellung von personenbezogenen Daten in das Internet, unzulässige Auswertung von Bürgerdaten unter anderem im Zusammenhang mit Bürgerbegehren.

 Autor: Peter Ulber
 Veröffentlichung: 29. Januar 2005
 Kategorie: Nachricht
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