Die FDP fordert die Rücknahme des Gesetzes zur Förderung der Steuerehrlichkeit (Forderung als PDF-Datei). Denn hier werde zum 1. April unter dem Deckmantel der Steuerehrlichkeit das Bankgeheimnis faktisch abgeschafft.
Das im Dezember 2003 beschlossene Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit soll den Finanzbehörden ab kommenden Monat erweiterte Einsicht in die Konten der Bürger ermöglichen. Konkret dürfen ab April alle Behörden, die an das Einkommensteuergesetz anknüpfen, Kontonummer, Name, Geburtsdatum und Anschrift des Kontoinhabers aus einer zentralen Datei abfragen.
Einzige Voraussetzung ist, daß aus Sicht der Finanzverwaltung
die Information zur Feststellung oder Erhebung der Steuer erforderlich ist und eine Nachfrage beim Bürger selbst keine Aussicht auf Erfolg verspricht. Auf das Vorliegen des Anfangsverdachts einer Steuerstraftat kommt es nicht an.
Diese mögliche Verfahrensweise betrifft über 500 Millionen Konton in Deutschland. Deren Inhaber waren bis vor einigen Jahren durch das sogenannte Bankgeheimnis – namentlich dem § 30a der Abgabenordnung (AO) von 1976 – datenschutzrechtlich geschützt:
- Bei der Ermittlung des Sachverhalts (§ 88) haben die Finanzbehörden auf das Vertrauensverhältnis zwischen den Kreditinstituten und deren Kunden besonders Rücksicht zu nehmen.
- Die Finanzbehörden dürfen von den Kreditinstituten zum Zwecke der allgemeinen Überwachung die einmalige oder periodische Mitteilung von Konten bestimmter Art oder bestimmter Höhe nicht verlangen.
- Die Guthabenkonten oder Depots, bei deren Errichtung eine Legitimationsprüfung nach § 154 Abs. 2 vorgenommen worden ist, dürfen anläßlich der Außenprüfung bei einem Kreditinstitut nicht zwecks Nachprüfung der ordnungsmäßigen Versteuerung festgestellt oder abgeschrieben werden. Die Ausschreibung von Kontrollmitteilungen soll insoweit unterbleiben.
- In Vordrucken für Steuererklärungen soll die Angabe der Nummern von Konten und Depots, die der Steuerpflichtige bei Kreditinstituten unterhält, nicht verlangt werden, soweit nicht steuermindernde Ausgaben oder Vergünstigungen geltend gemacht werden oder die Abwicklung des Zahlungsverkehrs mit dem Finanzamt dies bedingt.
- Für Auskunftsersuchen an Kreditinstitute gilt § 93. Ist die Person des Steuerpflichtigen bekannt und gegen ihn kein Verfahren wegen einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit eingeleitet, soll auch im Verfahren nach § 208 Abs. 1 Satz 1 ein Kreditinstitut erst um Auskunft und Vorlage von Urkunden gebeten werden, wenn ein Auskunftsersuchen an den Steuerpflichtigen nicht zum Ziele führt oder keinen Erfolg verspricht.
Abgabenordnung vom 16. März 1976 (AO)
Doch bereits seit April 2003 sind die Kreditinstitute durch das Finanzmarktförderungsgesetz vom Juni 2002 verpflichtet, die Stammdaten für automatisierte Zugriffe der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zur Verfügung zu stellen. Begründet wurde diese Regelung mit der Bekämpfung der organisierten Kriminalität und des internationalen Terrorismus.
Mit dem neuen Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit werden die behördlichen Zugriffsrechte auf Konten in Deutschland nochmals ausgeweitet. Die FDP versteht das als die Abschaffung des Bankgeheimnis und fordert daher die Rücknahme bzw. Überarbeitung dieses Gesetzes. Insbesondere betroffen sind die § 90, § 93 und § 162 der Agabenordnung (AO).
Alternativ schlägt die FDP eine Abgeltungssteuer für Kapitalerträge vor. Hierdurch werde „einerseits die Gleichmäßigkeit der Besteuerung gewährleistet und die Besteuerung von Zinseinkünften sichergestellt. Andererseits werden das Vertrauensverhältnis zwischen Bank und Kunden und die Daten der einzelnen Bürger zuverlässig geschützt.“ Nur bei begründetem Verdacht auf Steuerstraftaten sollen ihrer Meinung nach Kontenabfragen im Einzelfall erlaubt sein.