Der Zweite Senat hat heute vormittag die Verfassungsbeschwerde eines wegen vierfachen Mordversuchs und vier Sprengstoffanschlägen zu dreizehn Jahren Haft verurteilen Mitglieds der „Antiimperialistischen Zelle“ zurückgewiesen. Damit wurde die Frage, ob § 100 c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b der Strafprozeßordnung (StPO) mit dem Grundgesetz vereinbar ist, positiv beantwortet.
Dieser Buchstabe regelt die Verwendung besonderer technischer Mittel für Observationszwecke etwa zur Ermittlung des Aufenthaltsorts des Täters. Er wurde durch den Art. 3 Nr. 6 des Gesetzes zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität (OrgKG) vom 15. Juli 1992 in die Strafprozeßordnung eingefügt.
Dabei ist zu beachten, daß sich die Überwachung gemäß § 100 c Absatz 2 Satz 1 StPO gegen den Beschuldigten richtet. Gegen andere involvierte Personen ist sie nur dann zulässig, wenn
“ … wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß sie mit dem Täter in Verbindung stehen oder eine solche Verbindung hergestellt wird, daß die Maßnahme zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters führen wird und dies auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.“
Quelle: § 100 c Abs. 2 Satz 3 StPO
Außerdem müssen nach dem Urteil des Bundesverfassungsgericht vom 3. März 2004 die Betroffenen von der Maßnahme in Kenntnis gesetzt werden (BvR 2378/98 u.a.).
Der Betroffene hatte sich gegen die im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren durchgeführte polizeiliche Überwachung mit dem satellitengestützten Ortungssystem GPS und die Verwertung der aus dieser Observation gewonnenen Erkenntnisse gewandt. Er sah in diesen Maßnahmen einen unzulässigen Eingriff in seine Grundrechte. Bei GPS handelt es sich um ein satellitengestütztes funkgesteuertes Navigationssystem, mit dessen Hilfe die Position und Geschwindigkeit eines Objekts bestimmt werden kann.
Insbesondere rügte der Betreffende die vermeintlich fehlende richterliche Genehmigung für die GPS-Ortung. Das Gericht folgte dieser Rüge nicht, da die Notwendigkeit einer solchen Erlaubnis weder aus der Strafprozeßordnung noch aus dem Grundgesetz ableitbar sie. Vielmehr sei die „Kumulation von Ermittlungsmethoden, die unterschiedliche Zielrichtungen verfolgten“ die Regel bei der polizeilichen Arbeit.
Die Polizei hatte im Auto des Verdächtigen zuerst einen Peilsender eingebaut. Nachdem dieser entdeckt und außer Betrieb gesetzt wurde, installierten die Ermittler einen GPS-Empfänger. Über zweieinhalb Monate observierten die Behörden den mutmaßlichen Straftäter. Die dabei gewonnenen Daten sollen nach Angaben der Polizei entscheidend zur Festnahme und Verurteilung des Angeklagten beigetragen haben.
Bundesinnenminister Otto Schily und der bayerische Innenminister Günther Beckstein begrüßten das Urteil. Beckstein verwies in diesem Zusammenhang auf einen entsprechenden Fahndungserfolg im Bereich des Drogenhandels Anfang 2004: „Die GPS-Überwachung ist bei Verdacht erheblicher Straftaten ein unverzichtbares polizeiliches Fahndungsinstrument.“