Neuregelung für Lauschangriff

Der deutsche Bundestag hat in seiner heutigen Plenarsitzung die Novelle den Gesetzesentwurf (15/04533) zur akustischen Wohnraumüberwachung, verabschiedet. Die Novelle wurde notwendig, nachdem das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im letzten Jahr das bestehende Gesetz für teilweise verfassungswidrig erklärt hatte.

Die Neuregelung des sogenannten Großen Lauschangriffs wurde gegen die Stimmen von CDU/CSU und FDP durchgesetzt. Während der CDU der Entwurf nicht weit genug geht, ist er für die FDP zuviel des Guten. Scharfe Kritik übte insbesondere die ehemalige Justizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, die in Karlsruhe gemeinsam mit liberalen Kollegen die entscheidende Klage erhoben hatte. Die Bundesregierung habe es ihrer Ansicht nach versäumt, das „absolute Erhebungs- und Überwachungsverbot“ privater Gespräche mit engsten Vertrauten aus Karlsruhe umzusetzen.

Nach dem neuen Gesetz ist das Abhören nun auch bei Verdacht auf die banden- oder gewerbsmäßige Verbreitung von Kinderpornografie möglich. Gleichzeitig wird der Schutz des „Kernbereichs privater Lebensgestaltung“ gemäß der Forderung des BVerfG gestärkt. So dürfen private Gespräche zwischen Lebens- oder Ehepartnern nicht abgehört werden. Sollten jene jedoch nur als Tarnung dienen, würde dies den „gewieften“ Ermittler sicherlich auffalenn, so Bundesjustizministerin Brigitte Zypries in einem Interview mit der Tageszeitung.

Entgegen den Plänen von Ministerin Zypries bleibt auch das Abhören von Gesprächen mit Berufsgeheimnisträgern wie Anwälten, Notaren, Steuerberatern, Ärzten, Abgeordneten und Journalisten unzulässig. Dennoch versehentlich erhobene Daten dürfen bei bestimmten schwerwiegenden Gefahren dennoch zur Ermittlung verwendet werden. Allgemein dürfen nach einer Eingabe des Bundesrates personenbezogene Daten bei Gefahr für Leib und Leben von Personen auch dann benutzt werden, wenn sie prinzipiell nicht hätten erhoben werden dürfen.

 Autor: Peter Ulber
 Veröffentlichung: 12. Mai 2005
 Kategorie: Nachricht
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