Klage wegen Vorratspeicherung von Verbindungsdaten

Einige werden sich vielleicht an den Prozess gegen Holger Voss erinnern, in dem seine Verbindungsdaten als Beweismittel verwendet wurden. Da Voss aber eine Flatrate benutzte, darf der Anbieter die Verbindungsdaten, also auch die ihm zugewiesene dynamische IP-Adresse, nicht auf Vorrat speichern. Er klagt deshalb gegen T-Online, die genau diese Daten über ihn gespeichert hat.

T-Online speichert nach verschiedenen Berichten Verbindungsdaten bis zu 80 Tage nach Versand der Rechnung. Die Daten dürfen aber gemäß TDDSG §6 nur erhoben, verarbeitet und genutzt werden, wenn dies zur Nutzung und Abrechnung der Verbindung notwendig ist. Bei Flatrates ist dies sicherlich nicht der Fall.

Der Bundesbeauftragte für Datenschutz hält eine vorsorgliche Speicherung von Verkehrsdaten von „Kunden zum Zwecke des Nachweises oder der Verhinderung eines möglicherweise stattfinden Missbrauchs“ für unzulässig. Allerdings gibt es hier eine rechtliche Grauzone, die im Verlauf des Prozesses ausgelotet werden muss.

 Autor: Thomas Mayer
 Veröffentlichung: 14. Mai 2005
 Kategorie: Nachricht
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