Speicherung von IP-Adressen bei T-Online rechtswidrig

Das Amstgericht Darmstadt hat am gestrigen Donnerstag die Speicherung von Verbindungsdaten bei T-Online bis 80 Tage nach Rechnungsstellung für unrechtmäßig erklärt. Konkret widerspreche die Speicherung dieser Verbindungsdaten § 6 Abs. 1 des Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG). Demnach ist nur die Speicherung abrechnungsrelevanter Daten gestattet. Die IP-Adresse, die im Allgemeinen jedem Internetnutzer dynamisch für jede Einwahl zugeteilt wird, zählt nach Ansicht des Gerichts nicht dazu.

T-Online begründete die Speicherung der IP-Adresse nach Angaben von Voss damit, daß diese für Mißbrauchs- und Störungsfälle benötigt würden. Dies ist gemäß § 6 Abs. 8 TDDSG in Einzelfällen auch erlaubt, aber nur, wenn entsprechende Hinweise für einen Mißbrauch vorliegen. Eine verdachtsunabhängige Speicherung ist daneben aber nicht rechtens.

Abgewiesen wurde nach Angaben von Heise Online indes das Begehren des Klägers Holger Voss, auch Zeiten und Datenmengen für seine Internetverbindung nicht mehr zu speichern: „Zwar seien diese Daten für die Abrechnung einer Flatrate nicht direkt notwendig, könnten aber für eventuelle Rechtsstreitigkeiten über eine Rechnung für den Internet-Zugang wichtig werden.“ Ergo ist die Speicherung dieser Daten nach Ansicht des Gerichts durch das TDDSG rechtlich abgesichert.

Holger Voss, war vor zwei Jahren wegen eines satirischen Beitrags bezüglich der Anschläge vom 11. September 2001 in einem Forum von Telepolis angeklagt worden. Voss wurde zwar freigesprochen, die Speicherung der IP-Adresse war aber nicht thematisiert worden. Die damalige Klage war erst möglich geworden, nachdem T-Online die entsprechenden Verbindungsdaten herausgegeben hatte. In der Folge hatte Voss seinerseits eine Klage gegen T-Online angekündigt, die er nun für sich entscheiden konnte.

Der Fall Voss stellt insofern einen Präzendensfall dar, als daß er die rechtliche Grauzone, welche Nutzungsdaten für Abrechnungszwecke konkret notwendig sind, etwas erhellt. Eine schriftliche Urteilsbegründung des Amtsgerichts Darmstadt steht indes noch aus. Auch eine Berufung gegen das Urteil ist möglich.

 Autor: Peter Ulber
 Veröffentlichung: 1. Juli 2005
 Kategorie: Nachricht
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