Die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) fordert von mehreren deutschen Zugangsprovidern die Sperrung des Zugriffs auf mehrere Webseiten. Auf diesen Webseiten werden Links für den Download von Film- und Musikdateien über das Filesharing-Protokoll eDonkey2000 bereitgestellt.
Nach Aussage der GEMA werden über diese Download-Portale Millionen nicht-lizensierter Dateien kopiert werden könnten, ohne eine entsprechende Genehmigung eingeholt zu haben. Da die Betreiber und Hintermänner hinter diesen Portalen nicht direkt fassbar seien, müssten die Zugangsprovider den Zugriff auf diese Seiten sperren. Die GEMA beruft sich dazu auf Paragraf 97 des deutschen Urhebergesetzes in Verbindung mit der EU-Richtlinie 2001/29/EG, in deren Artikel 8 festgelegt ist, dass „die Rechteinhaber gerichtliche Anordungen gegen Vermittler beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt werden“.
Diese Passage wurde zwar nicht explizit in deutsches Recht umgesetzt, jedoch sind nach §8 Teledienstegesetz die Vermittler, in diesem Fall also Zugangsprovider, zur Entfernung bzw. Sperrung von Informationen verpflichtet, wenn sie von deren Rechtswidrigkeit in Kenntnis gesetzt worden sind.
Die GEMA schlägt auch die technische Umsetzung der Sperrung via Konfiguration der DNS-Server, dass bei einem Auruf der entsprechenden Domains auf eine ungültige oder andere vordefinierte Seite weitergeleitet wird.
Wie die angeschriebenen Provider reagieren, ist noch nicht sicher. Allerdings soll nach internen Quellen eine Feststellungsklage angestrengt werden, mit deren Hilfe die Rechtmäßigkeit der Forderung der GEMA festgestellt werden kann. Dabei dürfte insbesondere das sogenannte Compuserve-Urteil von 1999 den Providern als Argumentationshilfe dienen. Darin spricht das Landgericht München die Firma Compuserve von einer Verantwortung für Inhalte in Newsgroups frei.