Telefonüberwachung unzulässig

Die Regelungen des § 33a Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG), die die Polizei zur Telekommunikationsüberwachung zum Zwecke der Verhütung und der Vorsorge für die Verfolgung von Straftaten ermächtigen, sind wegen Verstoßes gegen das Fernmeldegeheimnis (Art. 10 Abs. 1 GG) nichtig. Dies entschied der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Urteil (1 BvR 668/04) vom 27. Juli 2005.

Der Niedersächsische Gesetzgeber habe teilweise seine Gesetzgebungskompetenz überschritten. Da der Bundesgesetzgeber die Verfolgung von Straftaten durch Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung in der Strafprozessordnung abschließend geregelt habe, seien die Länder insoweit von der Gesetzgebung ausgeschlossen.

Zudem sei die gesetzliche Ermächtigung insgesamt nicht hinreichend bestimmt und genüge nicht den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Ferner fehlten im Gesetz Vorkehrungen zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung.

Damit war die Verfassungsbeschwerde eines Richters, der sich durch dieangegriffenen Regelungen in seinem Fernmeldegeheimnis verletzt sah, erfolgreich. Das Nds. SOG wurde in der Vergangenheit mehrfach novelliert. Dabei wurden die Aufgabenfelder der Polizei erheblich ausgeweitet.

Den neuen Aufgaben war gemeinsam, dass die polizeiliche Tätigkeit nunmehr bereits im Vorfeld von Gefahren und Straftaten einsetzen konnte, ohne dass eine Verdichtung des Sachverhalts zu einer konkreten Gefahr bzw. einem Anfangsverdacht gegeben sein musste. Ende 2003 wurde die hier angegriffene Bestimmung des § 33 a eingefügt.

 Autor: Peter Ulber
 Veröffentlichung: 27. Juli 2005
 Kategorie: Nachricht
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