Bundesrat verabschiedet TKÜV-Novelle

Die Auslandskopfüberwachung meint die Überwachung von Telekommunikation im Inland, die von unbekannten Anschlüssen im Inland zu bekannten Anschlüssen im Ausland erfolgt. Zitat aus der Bundesverordnung (631/05):

„Es ist technisch grundsätzlich möglich, die an den inländischen Zusammenschaltungspunkten der internationalen Telekommunikationsnetze durchgeleitete Telekommunikation anhand der Rufnummer des ausländischen Zielanschlusses in die Überwachung einzubeziehen.

Dabei findet die Überwachung in inländischen Netzknoten mit Zielrichtung auf eine konkrete ausländische Zieladressen ausschließlich im Inland statt.

Es kommt daher zu keinem Eingriff in die Souveränität anderer Staaten, wie dies in gleicher Weise für den Fall der Überwachung bestimmter inländischer Anschlüsse gilt, von denen aus ggf. auch Telekommunikation mit dem Ausland geführt wird.“

Gerechtfertigt wird diese Form der Überwachung mit deren Relevanz für die Bekämpfung des internationalen Terrorismus und der organisierten Kriminalität.

Die in der Novelle zu findenden ausführlichen Erläuterungen gehen unter anderem auf eine entsprechende kleine Anfrage der FDP vom März diesen Jahres zurück.

Zweitens muß die TKÜV 22. Januar 2002 mit Änderung am 16. August selbigen Jahres an die Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) angepaßt werden.

Die EU-Richtlinie sieht vor, dass die Aufnahme des Betriebs einer Telekommunikationsanlage bzw. das Angebot eines TK-Dienstes nicht mehr von der Erteilung einer Genehmigung abhängig gemacht werden dürfen. Das heißt, daß die Anbieter nicht vorher nachweisen müssen, daß eine Überwachung gemäß TKÜV bei ihnen technisch realisiert wurde oder werden kann (§18/§19 TKÜV, §88/§110 TKG).

Zukünftig können die Betreiber ihre Anlage ohne eine entsprechende Prüfung in Betrieb nehmen. Sie müssen jedoch danach in einer angemessenen Frist stichprobenartig die technischen Voraussetzungen für TKÜV-Maßnahmen nachweisen.

Drittens muß die TKÜV gemäß bundeslandspezifischen Regelungen modifiziert werden. Dazu wurde §1 der TKÜV entsprechend geändert. Damit werden nun die Vorschriften zur präventiv-polizeilichen Telekommunikationsüberwachung nach Landesrecht berücksichtigt.

Desweiteren wurden die notwendigen Nachweise der Betreiber bezüglich technischer TKÜV-Konformität erleichtert. Nicht einigen konnte man sich auf eine Anhebung der Betreibergröße, ab der jene zur Datenspeicherung gemäß TKÜV verpflichtet sind. Aus Gründen der Terrorismusbekämpfung bleibt diese Bemessungsgrenze weiterhin bei 1000 Anschlüssen.

 Autor: Peter Ulber
 Veröffentlichung: 18. Oktober 2005
 Kategorie: Nachricht
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