Zukünftig dürfen Ermittler auch bei Verdacht auf leichtere Straftaten Verbindungsdaten von E-Mails und Mobiltelefonen sowie deren Inhalte beschlagnahmen, wenn sie bei den Beschuldigten selbst gefunden würden. So entschied das Bundesverfassungsgericht heute, da diese Daten nicht unter dem besonderen Schutz des Fernmeldegeheimnissen nach Artikel 10 Absatz 1 Grundgesetz stünden. Die Ermittler müssen in diesen Fällen allerdings auf das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und Unverletzlichkeit der Wohnung achten, insbesondere müsse auch auf die Verhältnismäßigkeit eines Eingriffes geachtet werden.
Im konkret heute verhandelten Fall wurden der Einzelverbindungsnachweis des Mobiltelefons und der Computer einer Richterin beschlagnahmt. Dies wurde von den Richtern des BVerfG als unangemessenen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte gewertet. Allerdings fielen die beschlagnahmten Daten nicht unter den Schutz von Artikel 10 GG, weil sie bei der Beschuldigten selbst und nicht bei den Telekommunikationsdienstleistern abgefragt wurden.
Für die Diskussion über die Vorratsdatenspeicherung hat das Urteil keine Bedeutung.