Dem Autor Richard Sietmann, der für den Heise-Verlag einen Artikel zu elektronischen Wahlmaschinen recherchierte, wurde die vollständige Akteneinsicht zu Daten des Herstellers solcher Geräte verweigert. Einen entsprechenden Antrag lehnte die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) ab, stattdessen sollte der Journalist nur den Prüfbericht einsehen dürfen, nicht jedoch die Anlagen dazu.
Die Prüfung ist nach der Bundeswahlgeräteverordnung (BWahlgV) vorgeschrieben. Nedap, der Hersteller von Wahlmaschinen, lehnte jedoch einen vollständigen auf die Daten der Geräte ab, die bei der letzten Bundestagswahl in 2200 von rund 80000 Wahlbezirken testweise eingesetzt wurden.
Begründet wurde die Ablehnung mit §6 des IFG, wonach der Schutz geistigen Eigentums eine Ablehnung der Herausgabe verhindern kann, sofern der Betroffene nicht eingewilligt hat. Der Begriff „geistiges Eigentum“ bezieht sich auf eine Vielzahl von Rechtsnormen, darunter das Urheberrecht und das Patentrecht.
Da es sich allerdings um die Funktionssicherheit von Wahlmaschinen handelt, steht dem allerdings noch eine weitere Vorschrift entgegen: Die Bundeswahlordnung, insbesondere §54, der den Zutritt aller Personen bei der Ermittlung des Wahlergebnisses erlaubt, sofern dies ohne Störung der Wahl möglich ist. Diese Vorschrift kann auch so interpretiert werden, dass sämtliche Unterlagen zu Wahlmaschinen – die das Wahlergebnis ermitteln – frei zugänglich sein müssen.