IMSI-Catcher verstoßen nicht gegen das Grundgesetz

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat bereits im August festgestellt, dass der Einsatz von IMSI-Catchern bei der Polizei, wie er in §100i Absatz 1 der Strafprozessordung festgelegt ist, nicht gegen das Fernmeldegeheimnis verstößt. Der Begründung liegt zugrunde, dass die Feststellung von Karten- und Gerätenummer eines Mobiltelefons nicht in die Inhalte der Kommunikation eingreift. Damit lehnt das BVerfG die Verfassungsbeschwerde, die von der Humanistischen Union zusammen mit zwei Rechtsanwälten, einem Steuerberater, einer Journalistin und einem Pfarrer eingereicht wurde, in Bezug auf das Fernmeldegeheimnis als unbegründet ab.

Ein weiterer Punkt der Beschwerde bezog sich auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung Unbeteiligter, da auch deren Mobiltelefone dem Bereich einer Funkzelle zugeordnet werden kann. Allerdings ist nach Meinung des Gerichts durch die Vorschrift eine sofortige Löschung von Daten Unbeteiligter gegeben, so dass dieser Punkt ebenfalls abgelehnt wurde.

Weiterhin sieht das BVerfG auch keinen Eingriff in die von Artikel 2 des Grundgesetzes garantierte Handlungsfreiheit ein, da Telefongespräche und anderweitige Kommunikation durch das Auslesen der IMSI- und IMEI-Nummern nicht über das beim Betrieb eines Handys übliche Maß hinaus gestört wird.

 Autor: Thomas Mayer
 Veröffentlichung: 14. Oktober 2006
 Kategorie: Nachricht
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