Hintergründe zum Polizeizugriff auf biometrische Passdaten

Im Rahmen der Gesetzesänderungen nach den Anschlägen auf das World Trade Center vom 11.09.2001 wurde auch das Passgesetz geändert. Mehr zu diesen Änderungen sind in einem seperatem Artikel zusammengefasst. Auch wenn im Passgesetz noch nicht festgelegt ist, welche biometrischen Daten zusätzlich zum Gesichtsbild und der Unterschrift aufgenommen werden, ist in §4 Abs. 4 geregelt, dass „[e]ine bundesweite Datei […] nicht eingerichtet“ wird.

§ 16 PaßG regelt die Datenschutzbestimmungen. Auch hier ist in Absatz 2 explizit verankert, dass „Beantragung, Ausstellung und Ausgabe von Pässen […] nicht zum Anlass genommen werden [dürfen], die dafür erforderlichen Angaben außer bei den zuständigen Passbehörden zu speichern“, untermauert von Absatz 3, „[e]ine zentrale, alle Seriennummern umfassende Speicherung darf nur bei der Bundesdruckerei GmbH und ausschließlich zum Nachweis des Verbleibs der Pässe erfolgen.“

Dies also die aktuelle Rechtslage. Mitte April tauchte zunächst in der tageszeitung ein Bericht über Pläne der Bundesregierung auf, der Polizei Zugriff auf digitalisierte Passbilder und Fingerabdrücke zu ermöglichen, was in der Folge auch bestätigt wurde. Daraufhin kam es zu einer teils heftigen öffentlichen Debatte über diese Pläne.

Auf datenschutzrechtliche Aspekte der Debatte wurde mehrfach hingewiesen (siehe unter Weitere Informationen), jedoch sollte ein Augenmerk auf spezielle Bereiche gerichtet werden:

  1. Das PaßG regelt eindeutig, dass der Reisepass dazu dient, den Inhaber bei Aus- und Einreise in der Bundesrepublik Deutschland auszuweisen.
  2. Biometrische Daten auf den Pässen dienen zu einer besseren Identifizierung des Inhabers und zu einer Sicherung der Pässe gegen Fälschungen.

Die Pläne der Bundesregierung würde aus einem Ausweisdokument eine Fahndungsmethode machen.

 Autor: Thomas Mayer
 Veröffentlichung: 18. Mai 2007
 Kategorie: Nachricht
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