Die T-Online AG muss die IP-Adressen von Flatrate-Nutzern sofort nach Beendigung der Verbindung löschen und darf sie nicht wie bisher bis zu 80 Tage nach Rechnungsstellung in Verbindung mit den Bestandsdaten von Kunden speichern, so dass eine nachträgliche Zuordnung zu den Nutzern möglich ist.
Dies hat das Landgericht Darmstadt im Fall Holger Voss entschieden. Auch das bisher mitgespeicherte übertragene Datenvolumen darf der Provider nicht mehr speichern, da es für die Rechnungsstellung nicht notwendig sei und somit gegen das Bundesdatenschutzgesetz und den darin enthaltenen Grundsatz der Sparsamkeit bei der Speicherung von Daten verstoße, insbesondere dürfen nur Daten zu Abrechnungszwecken gespeichert werden.
Für den Fall einer Zuwiderhandlung gegen die Entscheidung drohen T-Online eine Geldstrafe von 100.000 € oder eine Haftstrafe von sechs Monaten, vollstreckbar gegenüber dem Vorstand. Aufgrund des mit 4000 € angegebenen relativ niedrigen Streitwerts ist keine Revision gegen dieses Urteil mehr möglich. Da allerdings eine gesonderte Behandlung von Voss nicht möglich sei, müsse das gesamte Abrechnungsystem bei T-Online geändert werden. Damit könnte das Unternehmen beim Bundesgerichtshof eine Heraufsetzung des Streitwerts erreichen, was eine Revision des Verfahrens ermöglichen würde.
Allerdings könnte dieses für Flatrate-Nutzer positive Urteil nur noch von kurzzeitigem Nutzen sein, wenn die in der Europäischen Union beschlossene Vorratsspeicherung von TK-Verbindungsdaten in nationales Recht umgesetzt wird.