Bestandsdatenauskunft – der Inhalt des Gesetzes

Was sind Bestandsdaten?

Der Begriff „Bestandsdaten“ wird in §3 TKG

definiert. Dies sind Daten, die für den Abschluss, die inhaltliche Ausgestaltung, die Änderung und die Kündigung eines Vertrags zwischen einem Telekommunikationsdienstleister und einem Kunden notwendig sind.

Gemeint sind damit zum einen die Anschrift und die Telefonnummer eines Kunden, der einen Telefonanschluss beantragt oder besitzt.

Welche Gesetze werden geändert?

Die Neuregelung betrifft neben dem Telekommunikationsgesetz (TKG) alle Bundesgesetze, die sich mit Auskunftsbefugnissen von Ermittlungsbehörden und Geheimdiensten befassen, d. h. die Strafprozessordnung, das Bundeskriminalamtgesetz, das Bundespolizeigesetz, das Zollfahndungsdienstgesetz, das Bundesverfassungsschutzgesetz, das Gesetz über den Bundesnachrichtendienst und das MAD-Gesetz (MAD = Militärischer Abschirmdienst). Daneben haben bzw. werden noch die Bundesländer ihre jeweiligen Landesgesetze geändert bzw. ändern.

Was wurde im Einzelnen geändert?

In das Telekommunikationsgesetz wird dahingehend geändert, dass Telekommunikationsdienstleister Bestandsdaten an eine Reihe von Behörden herausgeben müssen. Neben den Bestandsdaten müssen die Anbieter auch die IP-Adresse ihrer Nutzer an die Behörden weiterleiten.

Außerdem müssen die Telekommunikationsanbieter auch Zugangsdaten für Endgeräte und Speichereinrichtungen herausgeben. Konkret heißt das: Wenn ein TK-Anbieter seinen Kunden einen kostenlosen Speicherplatz mit Passwortschutz bereitstellt, muss der Anbieter an die berechtigten Behörden das Passwort für diesen Speicherplatz mitteilen.

Daneben dürfen Behörden auch abfragen, welcher User zu einem bestimmten Zeitpunkt eine bestimmte IP-Adresse zugewiesen hatte, eine automatisierte Auswertung von Verkehrsdaten ist dabei ausdrücklich erlaubt.

Wenn ein Anbieter mehr als 100.000 Kunden hat, muss der Anbieter eine spezielle, gesicherte Schnittstelle für die Behörden bereitstellen. Außerdem muss der Telekommunikationsanbieter jede Anfrage selbständig auf deren Rechtmäßigkeit überprüfen. Mit letzterer Regelung soll verhindert werden, dass die Abfragen automatisiert ohne Wissen des Anbieters erfolgen.

Wann darf welche Behörde die Daten abfragen?

Für die verschiedenen Behörden gelten unterschiedliche Regelungen, außerdem gibt es in jedem Bundesland noch eigene Gesetze, die z. B. für die Landesverfassungsschutzämter gelten.

Polizei, Staatsanwaltschaft und Bundeskriminalamt

Ermittlungsbehörden dürfen die Bestandsdaten anfordern, sofern dies zur Klärung eines Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsorts eines Beschuldigten notwendig ist. Dabei muss ein Beschuldigter, dessen Daten abgefragt werden, nicht nachträglich informiert werden.

Im Gesetz ist keine Mindestschwere des Straftatbestands festgeschrieben – eine Bestandsdatenauskunft ist somit grundsätzlich auch bei Ermittlungen wegen Schwarzfahrens möglich oder sogar bei Ordnungswidrigkeiten wie z.B. der Verletzung der Impressumspflicht im Internet.

Zoll und Geheimdienste

Während die Polizei Bestandsdaten anfordern dürfen, wenn sie diese Daten in konkreten Ermittlungen benötigt, dürfen der Zoll und die Geheimdienste die Daten auch ohne konkrete Ermittlungen ermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.

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